AUTO: -CHTHON & -NOM Nr. 26, Mai 2006
Peter Töpfer
Verlangen auf Unterlassung
Margret Chatwin c/o Parker Eberswalder Str. 3 10437 Berlin
Berlin, den 19. April 2006
Sehr geehrte Frau Chatwin,
Sie betreiben im Internet einen sog. Informationsdienst gegen Rechtsextremismus (IDGR) und nennen dort Personen, die von Ihnen als
„rechtsextremistisch“ qualifiziert werden.
Ich war von 1994 bis 1997 neben Andreas Röhler Mitherausgeber der Zeitschrift Sleipnir. Zeitschrift für Kultur, Geschichte und Politik.
In Ihrem „IDGR-Lexikon“, insbesondere auf der Internetseite http://lexikon.idgr.de/s/s_l/sleipnir/sleipnir.php werde ich als solcher
genannt.
Die Zeitschrift Sleipnir und deren Herausgeber werden von Ihnen als „rechtsextremistisch“ bezeichnet.
Dadurch werden meine Persönlichkeitsrechte in erheblichem Maße verletzt.
Der Begriff des Rechtsextremismus wird in der BRD von Amts wegen definiert und benutzt, um den mit diesem bezeichneten Personen wesentliche Grundrechte
absprechen zu können. Gegenüber den als Rechtsextremisten bezeichneten werden staatliche Gewaltmaßnahmen als legitim bezeichnet, ohne daß üblicherweise staatlichem Gewalthandeln vom Grundgesetz gezogenen Grenzen zu
beachten seien. Beispielsweise fühlen sich Behörden – wie vielfältige Initiativen „Gegen Rechts“ belegen, an – z.B. Art. 3 (2) Grundgesetz, welche die weltanschauliche Neutralität des Staates
garantiert, nicht gebunden. Auch wird einer als Rechtsextremist bezeichneten Person das Grundrecht der freien Meinungsäußerung entsprechend Art. 5 Grundgesetz nicht zugestanden.
Im Verfassungsschutzbericht 2004 wird der Begriff des Rechtsextremismus im Kapitel RECHTSEXTREMISTISCHE BESTREBUNGEN vom Bundesamt für Verfassungsschutz wie
folgt beschrieben:
„Das rechtsextremistische Weltbild wird von nationalistischen und rassistischen Anschauungen geprägt. Dabei herrscht die Auffassung vor, die ethnische
Zugehörigkeit zu einer Nation oder Rasse entscheide über den Wert eines Menschen. Da nach rechtsextremistischem Verständnis diesem Kriterium auch die Menschen- und Bürgerrechte untergeordnet werden, stehen
Rechtsextremisten in einem tiefgreifenden Widerspruch zum Grundgesetz, das diesen Rechten besonderen Rang und Schutzwürdigkeit zuweist. So lehnen Rechtsextremisten das für jedes Individuum geltende universale
Gleichheitsprinzip ab, wie es Art. 3 des Grundgesetzes konkretisiert. Rechtsextremisten treten in aller Regel für ein autoritäres politisches System ein, in dem Staat und ein – nach ihrer Vorstellung ethnisch
homogenes – Volk als angeblich natürliche Ordnung in einer Einheit verschmelzen. Gemäß dieser Ideologie der „Volksgemeinschaft“ sollen die staatlichen Führer intuitiv nach dem vermeintlich einheitlichen
Willen des Volkes handeln. Dementsprechend würden in einem rechtsextremistisch geprägten Staat die wesentlichen Kontrollelemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wie das Recht des Volkes, die
Staatsgewalt in Wahlen auszuüben, oder das Recht auf Bildung und Ausübung einer Opposition, wegfallen. Rechtsextremismus tritt in Deutschland mit unterschiedlichen Ausprägungen nationalistischer, rassistischer und
antisemitischer Ideologieelemente und unterschiedlichen, sich daraus herleitenden Zielsetzungen auf. Das Weltbild gewaltbereiter Rechtsextremisten, dazu zählen insbesondere rechtsextremistische Skinheads, ist
diffus. Ihr Lebensgefühl wird von fremdenfeindlichen, oft rassistischen sowie gewaltbejahenden Ressentiments geprägt. Sie treten mit spontanen Gewalttaten und aggressiver, volksverhetzender Musik in Erscheinung. So
wollen sie ihren Willen ausdrücken, Deutschland von allen Fremden zu „befreien“. Neonazis konzentrieren sich stärker auf zielgerichtete politische Aktivitäten, die oftmals stark aktionistisch angelegt sind.
Ihre Überzeugungen richten sich an nationalsozialistischen Vorstellungen eines totalitären „Führerstaats“ auf rassistischer Grundlage aus. Aus ihrer Sicht ist das deutsche Volk höherwertig und deshalb vorn
„rassisch minderwertigen“ Ausländern oder Juden zu schützen.“
Quelle: Bundesministerium des Innern Berlin: Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin Mai 2005 Der Verfassungsschutzbericht 2004 ist auch über das Internet abrufbar: http://www.bmi.bund.de http://www.verfassungsschutz.de
Der Vorwurf, Rechtsextremist zu sein, ist vor dem Hintergrund aktueller Gesetzgebung und Rechtssprechung gleichbedeutend mit dem Vorwurf, ein Straftäter zu
sein. Und zwar ein Straftäter, von dem eine besonders große Gefahr für das Gemeinwesen ausgeht, daß zur Abwehr dieser Gefahr die Aufhebung elementarer Grundrechte des Beschuldigten als angemessen angesehen wird.
Die von einem Rechtsextremisten ausgehende Gefahr soll ausweislich § 8 Abs. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz derartig erheblich sein, daß das Bundesamt für
Verfassungsschutz gegen einen solchen Menschen „Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung“ anwenden darf „wie den Einsatz von Vertrauenspersonen, Observationen, Bild- und
Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen“.
Der betroffenen Person werden eine Vielzahl von Grundrechten nicht oder nur eingeschränkt gewehrt, wie jenes auf die Unverletzlichkeit der Wohnung, der
informationellen Selbstbestimmung, das Fernmeldegeheimnis etc.
Nicht im Besitz der allen anderen Menschen zugestandenen Grundrechte zu sein, ist ein ehrenrühriges wie existenzbedrohendes Faktum. Die Behauptung des
Rechtsextremismus darf daher nicht leichtfertig und in keinem Fall wider besseres Wissen erhoben werden.
Wider besseres Wissen muß angenommen werden, wenn Gerichtsverhandlungen, die geheimdienstlichen Vorwürfen folgten, diese Vorwürfe nicht zu erhärten vermochten
– wofür die Einstellung der Verfahren spricht – die Behauptung aber weiterhin erhoben wird. Mit der Einstellung der Verfahren entfiel die Grundlage, die betroffenen Menschen Straftäter zu nennen.
Hiermit mache ich meinen Anspruch auf Unterlassung der Behauptungen, ich sei rechtsextremistisch, geltend und fordere Sie auf, diese Behauptungen
umgehend von den von Ihnen zu verantwortenden Internetseiten zu entfernen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Töpfer
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Auf dieses Schreiben hat Frau Chatwin nicht reagiert, so daß ein Rechtsanwalt eingeschaltet wurde. Fortsetzung folgt.
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