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Nationalanarchismus

 letzte Aktualisierung: 30. Mai 2007

AUTO:  -CHTHON & -NOM
Nr. 27, 1. Okt. 2006
Aufklärung
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An den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
Elssholzstrasse 30-33
10781 Berlin

 

          22. September 2006

           

 

Peter Töpfer ./. Finanzamt Friedrichshain/Prenzlauer Berg
wegen Umsatzsteuer 1995

 

Verfassungsbeschwerde

 

Es wird

gegen den Beschluss des Finanzgericht Berlin, 7. Senat, in der Besetzung Käwert, Hockenholz, Klees vom 24. Juli 2006, Akz. 7 B 2178/04, zugestellt am 27. Juli. 2006,

wegen

des diesen innewohnenden Angriffs auf die Menschenwürde auf dem Wege der Verweigerung rechtlichen Gehörs, der Verweigerung des gesetzlichen Richters, fehlender Rechtsbindung

Verfassungsbeschwerde erhoben.

Der Staat darf dem Bürger nur solche Pflichten auferlegen, welche dieser im Grundsatz auch erfüllen kann.

Er darf nicht die Erfüllung von Pflichten verlangen, deren Erfüllung der Staat selbst mit den ihm zu Gebote stehenden Machtmitteln – konkret die zudem presserechtlich verbotene Beschlagnahme der allgemeinen Verlagsausrüstung, der Abrechnungsunterlagen etc. – gleichzeitig verhindert.

Soweit das Gericht berechtigte Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mit der Begründung ablehnt,

    selbst wenn die zur Erstellung einer korrekten Feststellungserklärung notwendigen Unterlagen aber noch bei der Staatsanwaltschaft sein sollten, so wäre es der Antragstellerin möglich gewesen, diese einzusehen, zumindest hätte sie nachweisen müssen, dass sie sich um eine derartige Einsicht ohne Erfolg bemüht hat. (2 B 2467/03 vom 13. 01. 2004),

so ist diese Ablehnung rechtsbeugend, da – wie bereits die partielle Akteneinsicht ergab – diese Nachweise dem Gericht vorlagen. Soweit das Gericht berechtigte Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mit der Bezugnahme auf den Beschluss vom 23. September 2003 in dem Verfahren 2 B 2467/03 ablehnt, versucht das Gericht, einer Urkundenfälschung Rechtskraft zu verleihen: Anders als in diesem Beschluss behauptet, war die Klage und in diesem Zusammenhang auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unterschrieben.

Der Unterzeichner hatte sich dessen auf dem Wege der Einsichtnahme in die Akte vergewissert und in diesem Zusammenhang einen Antrag auf Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit gestellt, da es unerklärlich ist, dass drei Richter die Unterschrift nicht gesehen haben wollen.

Es handelt sich bei dem Beschluss vom 23. September 2003 in dem Verfahren 2 B 2467/03 um eine den tatsächlichen Sachverhalt grob verfälschende Urkunde; eine sich auf diese stützende Begründung verletzt die Menschenwürde, die gebotene Rechtsbindung der Justiz wie auch das Gebot des gesetzlichen Richters.

Verletzt sind

    Artikel 6

    Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

    Artikel 7

    Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmässige Ordnung oder das Sittengesetz verstösst.

    Artikel 9

    (2) Ein Beschuldigter gilt nicht als schuldig, solange er nicht von einem Gericht verurteilt ist.

    Artikel 14

    (1) Jedermann hat das Recht, innerhalb der Gesetze seine Meinung frei und öffentlich zu äussern, solange er die durch die Verfassung gewährleistete Freiheit nicht bedroht oder verletzt. (2) Jedermann hat das Recht, sich über die Meinung anderer, insbesondere auch anderer Völker, durch die Presse oder Nachrichtenmittel aller Art zu unterrichten. (3) Eine Zensur ist nicht statthaft.

    Artikel 15

    (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

    Artikel 21

    Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.

    Artikel 29

    (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

    Artikel 36

    (1) Die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte sind für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung verbindlich.

der Verfassung von Berlin.

Zur Begründung im Einzelnen: Siehe das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2004 an das Finanzgericht Berlin, 2. Senat, auf Blatt 847 mit Eingangsstempel 19. Januar 2004, wo es heisst:

    . . . Im o.g. Verfahren sind zahlreiche Unterlagen beschlagnahmt; die Akten befinden sich zurzeit beim AG Tiergarten. . .

Am 24. Februar 2004 teilt die Staatsanwaltschaft mit:

    Soweit dem Unterzeichner bekannt, wurden alle Strafverfahren gegen Herrn Töpfer, in denen Gegenstände beschlagnahmt, aber noch nicht herausgegeben wurden, zu dem Aktenzeichen 81 Js 2701/96 verbunden.

Das Gericht hätte anhand des ebenfalls bei den Akten befindlichen, als Beweismittel ungesetzlicher Beschlagnahme übersandten Durchsuchungsbeschlusses vom 6. Januar 1997 erkennen müssen, dass die Kläger Andreas Röhler und Peter Töpfer Opfer eines rechtswidrigen Vorgehens waren.

Siehe auch die Schriftsätze von Rechtsanwalt Schrank, welche mit der Klageschrift übergeben wurden:

Am 25. September 2001 bittet Rechtsanwalt Schrank „. . . weitere Akteneinsicht, insbesondere in die Beiakten der Akte zum Verfahren 271 Ds 155/96, zu gewähren“ und schreibt weiter: „Von hiesiger Seite konnten wesentliche Aktenbestandteile in den bislang bereits überlassenen Akten zu jenem Verfahren nicht wiedergefunden werden. Insofern ist zu prüfen, ob Akten unvollständig sind.“

Die Unvollständigkeit der Akten wurde im Strafverfahren wiederholt gerügt.

Belege hierfür liegen dem Finanzgericht wie aufgezeigt vor.

Gleichermassen mit der Klage wurde eine Kopie des Schriftsatzes vom 5. September 2001 übergeben, wo Rechtsanwalt Schrank beantragt:

    den Termin vom 10.09.2001 zu verlegen und das Verfahren auszusetzen bis zur Rückgabe der beiden Verlagsrechners, die im Verfahren 81 Js 1184/01 beschlagnahmt worden sind. Begründung: Im Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Berlin Az. 81 Js 1184/01 wurden zwei Verlagsrechner des Herrn Röhler beschlagnahmt. Auf diesen Rechnern finden sich Daten, die für die Verteidigung des Herrn Röhler dringend erforderlich sind. Es befinden sich dort insbesondere vorbereitete Anträge für das hiesige Verfahren. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 03.07.2001 Az. 2 BvB 3/01 (nachzulesen unter www.bundesverfassungsgericht.de) wie folgt entschieden:

      „Auch im Parteiverbotsverfahren hat die betroffene Partei das Recht auf ein faires Verfahren. Dieses Recht kann durch Entzug von Daten und Arbeitsmitteln ihrer Bevollmächtigten ebenso wie durch einer Aufdeckung der Prozessstrategie beeinträchtigt werden. Beim Zusammentreffen des Interesses an einer zügigen Beweiserhebung im Strafverfahren und der Gewährleistung rechtsstaatlicher Grundsätze im Parteiverbotsverfahren fällt eine Abwägung vorliegend zugunsten der ungestörten Fortsetzung der Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG aus.“

    Nichts anderes kann für den Beschuldigten eines Strafverfahrens gelten. Sein Interesse am ungestörten Vorgang eines sich im Stadium des Hauptverfahrens befindlichen Strafverfahrens hat Vorrang vor der Verarbeitung von Beweismitteln in einem Verfahren, welches sich erst im Stadium des Ermittlungsverfahrens befindet. Hinzu kommt, dass Herr Röhler in jenem Ermittlungsverfahren, in dem die Verlagsrechner beschlagnahmt worden sind, durch Übergabe einer Rechnung des Druckers hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, dass er Herausgeber des Sleipnir ist. Es besteht also kein Hinderungsgrund für die Staatsanwaltschaft, die Verlagsrechner kurzfristig herauszugeben. Herr Röhler geht davon aus, dass dies kurzfristig geschehen wird. Eine kurzfristige Verzögerung des hiesigen Verfahrens ist im Interesse der Aufrechterhaltung der Fairness des Strafverfahrens vorrangig geboten.

Wie kann das Finanzgericht angesichts der vorliegenden Dokumente behaupten, die Kläger hätten sich nicht um die Einsicht in ihre Unterlagen bemüht, bzw. dieses Bemühen nicht nachgewiesen?

Die Beschlagnahme der allgemeinen Verlagsausrüstung im Rahmen der Verfolgung von Presseinhaltsdelikten ist i.Ü. durch das Landespressegesetz wie durch StPO verboten. Es bedarf hier keinerlei besonderer Bemühungen durch die Opfer: Es ist an den Bediensteten des Landes Berlin, Recht und Gesetz zu respektieren.

Es heisst im Berliner Pressegesetz u.a.

    § (1) Die Presse ist frei. Sie dient der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. 2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in diesem Rahmen durch die geltenden Gesetze zugelassen sind. (3) Sondermassnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten.

    §2 Zulassungsfreiheit Die Pressetätigkeit einschliesslich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes darf nicht von irgendeiner Zulassung abhängig gemacht werden. (3) Die Presse nimmt berechtigte Interessen im Sinne des § 193 des Strafgesetzbuches wahr, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.

    §6 Begriffsbestimmungen

    (1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger. bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.

    (2) Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden.

    . . .

    § 13 Umfang der Beschlagnahme

    (1) Die Anordnung der Beschlagnahme erfasst nur die Stücke eines Druckwerks, die sich im Besitz des Verfassers, Verlegers, Herausgebers, Redakteurs, Druckers, Händlers oder anderer bei der Herstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung mitwirkender Personen befinden, sowie die öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen oder sonst zur Verbreitung oder Vervielfältigung bestimmten Druckstücke; die Beschlagnahme kann in der Anordnung noch weiter beschränkt werden. Die Beschlagnahme kann auf Druckformen, Platten und Matrizen oder entsprechende, den gedanklichen Inhalt der Veröffentlichung tragende Vervielfältigungsmittel ausgedehnt werden.

    (2) In der Beschlagnahmeanordnung sind die die Beschlagnahme veranlassenden Stellen des Druckwerks unter Anführung der verletzten Gesetze zu bezeichnen. Ausscheidbare Teile, die nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschliessen.

    (3) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet werden, dass der Betroffene den die Beschlagnahme veranlassenden Teil des Druckwerks von der Vervielfältigung oder der Verbreitung unverzüglich ausschliesst. . . .

    § 15 Aufhebung der Beschlagnahme

    (1) Die Beschlagnahmeanordnung ist aufzuheben, wenn nicht binnen eines Monats die öffentliche Klage erhoben oder die selbständige Einziehung oder Unbrauchbarmachung beantragt ist.

    (2) Reicht die in Absatz 1 bezeichnete Frist wegen des Umfanges des Verfahrens oder infolge erheblicher Beweisschwierigkeiten nicht aus, so kann der Staatsanwalt bei dem Gericht beantragen, die Frist um höchstens sechs Monate zu verlängern.

    (3) Solange weder die öffentliche Klage erhoben noch ein Antrag auf selbständige Einziehung oder Unbrauchbarmachung gestellt ist, ist die Beschlagnahmeanordnung aufzuheben, wenn der Staatsanwalt dies beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag tritt das Verbot nach § 14 ausser Kraft. Der Staatsanwalt hat die Betroffenen von der Antragstellung zu unterrichten.

    . . .

    § 17 Beschlagnahme zur Beweissicherung Auf die Beschlagnahme einzelner Stücke eines Druckwerks zur Sicherung des Beweises finden die §§ 12 bis 16 keine Anwendung.

Das Finanzgericht hat sich bislang, statt die Verletzung der Gesetzlichkeit zur Kenntnis zu nehmen und deren Folgen zumindest zu mindern, auf die Seite der Täter gestellt und den vorläufigen Rechtsschutz unzulässig verweigert.

Etwa wenn das Gericht zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung behauptet:

    Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO kann die Finanzbehörde schätzen, wenn der Steuerpflichtige Bücher und Aufzeichnungen nicht vorlegen kann; aus welchen Gründen ihm dies nicht möglich ist, ist hierbei unmassgeblich, selbst bei fehlendem Verschulden darf geschätzt werden.

(7B2178/04 vom 24. Juli 2006 mit Verweis auf 2 B 2467/03 vom 13. 01. 2004)

so greift es die Menschenwürde und mit dieser die Rechtsordnung an. Der Staat darf dem Bürger nur solche Pflichten auferlegen, welche dieser im Grundsatz auch erfüllen kann.

Er darf nicht die Erfüllung von Pflichten verlangen, deren Erfüllung der Staat selbst mit den ihm zu Gebote stehenden Machtmitteln – konkret die zudem presserechtlich verbotene Beschlagnahme der allgemeinen Verlagsausrüstung, der Abrechnungsunterlagen etc. – gleichzeitig verhindert.

Wenn das Gericht zur Begründung der Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung wie der Prozesskostenhilfe weiterhin ausführt

    Selbst wenn die zur Erstellung einer korrekten Feststellungserklärung notwendigen Unterlagen aber noch bei der Staatsanwaltschaft sein sollten, so wäre es der Antragstellerin möglich gewesen, diese einzusehen, zumindest hätte sie nachweisen müssen, dass sie sich um eine derartige Einsicht ohne Erfolg bemüht hat.

so wird in Unkenntnis gegenwärtiger Verfahrensweise bei Gericht wie auch der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten behauptet, die unglaubwürdig ist, und die Berechtigung der Besorgnis der Befangenheit begründet.

Dass Akteneinsicht in Strafverfahren in der Regel nur Rechtsanwälten gewährt wird, ist aus Sicht des Unterzeichners bedauerlich und ebenfalls mit dem Gebot der Achtung der Menschenwürde unvereinbar, aber gängige Praxis.

Dem Gericht wurde das seitens der Staatsanwaltschaft auch mitgeteilt: Im bereits erwähnten Schriftsatz vom 9. Januar 2004 heisst es:

    Hier bestehen keine Bedenken gegen eine Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt.

Von der Möglichkeit selbständiger Akteneinsicht – welche wiederholt verlangt wurde – ist dort nicht die Rede.

I.Ü. ist die Herausgabe der Akten und Ausrüstungen eine Bringschuld der Staatsanwaltschaft und damit des Landes Berlin, die sich aus Landespressegesetz und StPO ergibt.

Indem das Gericht die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe mit solch aberwitziger Begründung verweigert, macht es deutlich, dass es nicht gewillt ist, rechtliches Gehör zu gewährleisten, ein rechtlichen Normen entsprechendes Verfahren zu führen. Die Besorgnis der Befangenheit bestand und besteht zu Recht.

Das Gericht stellt unwahre Falschbehauptungen auf, indem es erklärt:

    Davon abgesehen lagen der Prüferin diverse Unterlagen vor, nämlich die Ausgangsrechnungen 1995 und 1996, die Bankunterlagen 1995 und 1996.

Dies ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, denn diese Unterlagen waren zum Zeitpunkt der angeblichen Betriebsprüfung beschlagnahmt. Die Beschlagnahme geschah auf eine Weise, welche die Zuordnung der Unterlagen zu betriebswirtschaftlichen Abläufen nicht oder nur unzureichend möglich machte.

Es können der Frau Föppel-Gierloff daher nur Teile derselben vorgelegen haben, welche sie sich von der Staatsanwaltschaft kommen liess und auch an diese zurücksandte, obwohl sie wusste, dass diese hätten zurückerstattet werden müssen – die Strafverfahren der betroffenen Jahre waren zu diesem Zeitpunkt bereits eingestellt.

Die Behauptung, es hätten „die“ Ausgangsrechnungen 1995 und 1996, „die“ Bankunterlagen 1995 und 1996 vorgelegen, ist eine Falschdarstellung; das Gericht übernimmt, statt dem Recht Geltung zu verschaffen, die Urkundenfälschungen der Frau Föppel-Gierloff.

Soweit das Gericht den Rechtsschutz des Unterzeichner mit der Begründung ablehnt, es sei den Akten nicht zu entnehmen „ob überhaupt noch Unterlagen der Antragstellerin beschlagnahmt sind“, wird neben den Beweismitteln über Beschlagnahme und den Bemühungen um Gewährleistung einer rechtsstaatlichen Normen entsprechenden Verfahrensweise durch die Staatsanwaltschaft , die mit der Klageschrift übergeben wurden, auf das Schreiben und nebst Anlagen vom 18. Juni 2004 verwiesen

Es hiess dort bezüglich der Aktenzeichen

4 B 4039/04, 4 B 4043/04, 4 B 4068/04, 4 B 4070/04, 4 B 4171/03, 4 K 4038/04, 4 K 4042/04, 4 K 4067/04, 4 K 4069/04, 4 K 4170/0:

    Bemühungen um Rückerhalt beschlagnahmter Ausrüstungen und Unterlagen, Schreiben von Frau Dr. Rüster Gegenvorstellung Sehr geehrter Herr Vorsitzender Richter am Finanzgericht Freitag, die an div. Strafverfahren gegen den Unterzeichner beteiligten Rechtsanwälte Schrank und Dr. Eisenecker haben wiederholt darauf hingewiesen, dass die dem Umfang wie auch der Begründung nach unzulässigen Beschlagnahmeaktionen der Staatsanwaltschaft nicht auf die Aufklärung angeblicher Straftaten, sondern auf die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Unterzeichners wie auch des seinerzeit Mitangeklagten Peter Töpfer zielen. Die Tatsache ungesetzlicher Beschlagnahme behindert – wie Ihnen bekannt ist – inzwischen auch die Verfahren vor dem Finanzgericht. Neben der Verletzung der Vorschriften des Landespressegesetzes und der StPO bezüglich Gegenstand und Umfang möglicher Beschlagnahme, sind die Fristen, die für den Fall legaler Beschlagnahme bzw. Einziehung gesetzt wären, verstrichen. Die Vorgehensweise behindert u.a. wegen des inzwischen eingetretenen Ruins der wirtschaftlichen Existenz nicht nur die Verteidigung die Strafverfahren sondern auch die Auskunftserteilung und Stellungnahme gegenüber Finanzamt und Finanzgericht. Im Hinblick auf das Schreiben von Frau Dr. Rüster vom 2. Senat des Finanzgerichts vom 4. März 2004, wo es heisst:

      Die Staatsanwaltschaft (81 Js 2701/96) hat mitgeteilt, dass Einwände gegen die Akteneinsicht nicht bestehen. Sind dort überhaupt Buchhaltungsunterlagen bzw. -belege für die Jahre 1995/1996 dabei?

    wird beantragt, die Staatsanwaltschaft möge eine Aufstellung zu den Aktenzeichen 81 Js 1385/95 81 Js 714/96 81 Js 2701/96 81 Js 1931/97 81 Js 1234/98 81 Js 1234/00 81 Js 1184/01 noch nicht herausgegebener Ausrüstungen und Unterlagen erstellen und übermitteln. Auch wird um die Übermittlung einer Aufstellung der bereits herausgegeben Ausrüstungen und Unterlagen gebeten; diese müsste aufgrund der Angaben bei der Asservatenstelle leicht anzufertigen sein. Es wird darauf verwiesen, dass in vielen Fällen die Beschlagnahme unter Verletzung weiterer Vorschriften von StPO und Landespressegesetzes nur pauschal erfolgte, so dass seitens des Unterzeichners keine hinreichend genaue Kenntnis über die Art der beschlagnahmten Gegenstände vorliegt. Beispielsweise heisst es auf den Beschlagnahmeprotokollen zu LKA 5141-970127/5096-7:

    versiegelter Karton mit 6 Ordnern – Lfd.Nr. 08 des Protokolls Teil B vom 10. April 1997

    versiegelter Karton mit 8 Ordnern – Lfd.Nr. 9 des Protokolls Teil B vom 10. April 1997

    versiegelter Karton mit 3 Ordnern – Lfd.Nr. 16 des Protokolls Teil B vom 10. April 1997.

    In den Strafverfahrensakten wiederum werden die Gegenstände unter Weglassung inhaltlicher Bezeichnung unter Asservatennummern angesprochen, so dass auch von hier keine Erkenntnis über die Natur der Gegenstände gewonnen werden kann. Auf bereits zu einem früheren Zeitpunkt gestellte Anträge auf Entschädigung wegen ungesetzlicher Beschlagnahme – so etwa vom 12.08.99 zu 81 Js 1931/97 – wird verwiesen. Im Sinne einer Gegenvorstellung gegenüber Ihrer Ablehnung meines Antrags wie auch des Antrags meiner Frau auf Prozesskostenhilfe verweise ich die Notwendigkeit, eine rechtsstaatlichen Normen entsprechendes Verfahren zu führen, was vor dem Hintergrund meiner Mittellosigkeit ohne die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe als nicht gegeben erscheint. Ich darf darauf aufmerksam machen, dass neben der Staatsanwaltschaft auch Richterin Maietti vom Amtsgericht Tiergarten das Recht fortgesetzt beugte und dem Unterzeichner keine Gelegenheit gab, auf die Geltung der Gesetze zu verweisen und die Staatsanwaltschaft zur Respektierung derselben zu bewegen. Dies wurde bereits am ersten Verhandlungstag – meines Wissens am 19. August 1996 – deutlich, da den seinerzeit Angeklagten ein Tisch zur Ablage der Unterlagen verweigert wurde, welche auf diese Weise gehindert waren, schriftliche Notizen zu ihrer Verteidigung zu benutzen, bzw. anzufertigen – und dies im Rahmen einer Anklage zu vorgeblichen Presseinhaltsdelikten. Auf hiergegen gerichtete Anträge der Verteidigung erliess Richterin Maietti den folgenden Beschluss – siehe Blatt 238 der Akten zu 217 Ds 156/96 –:

      Der Antrag der Verteidiger auf Herbeischaffung eines Tisches für die Angeklagten wird zurückgewiesen. Es die nicht vorgesehen, im Saal Tische vor die Anklagebank zu stellen. Eine Einschränkung die Verteidigung erfolgt dadurch nicht, da den Angeklagten Pflichtverteidiger beigeordnet sind.

    Der zweite Satz macht bereits die Absicht deutlich, das selbständige Antragsrecht der seinerzeit Angeklagten zu beugen. Hinzu tritt, dass wiederholt Beschlagnahmen vorgenommen, Anklagen verhandelt bzw. zugelassen worden, obwohl die erhobenen Vorwürfe – so es denn überhaupt Straftaten gegeben hätte – jeweils verjährt waren. Auch wiederholte Gegenvorstellungen der Verteidiger führten bis in jüngste Vergangenheit nicht zu einer Korrektur der Vorgehensweise der Richterin Maietti. Ich übermittle das zitierte Protokoll – es ist allerdings auch in der mir vorliegenden Kopie kaum zu entziffern – sowie weitere Anlagen als Beweismittel. Mit freundlichen Grüssen und Dank für Ihre Bemühung Andreas Röhler Anlagen 19.08.96, Protokoll, Blatt 238 der Akten zu 217 Ds 156/96 – 24.06.96, Rechtsanwalt Schrank, Beschwerde gegen Beschluss AG v. 04.12.95, insbesondere richterliche Bestätigung beschlagnahmter Gegenstände (u.a. Rechner Atari, Macintosh, Ordner 18, 271 Ds 155/96 – 17.08.96, Schriftsatz von Rechtsanwalt Dr. Eisenecker, Anklageschrift unzulässig, enthält presserechtlich geschützte Daten Dritter – Abschrift des Antrages von Rechtsanwalt Schrank vom 19.08.06: In der Strafsache gegen Andreas Röhler u.a. (hier: Peter Töpfer) – 271 Ds 155/96 wird beantragt, Herrn Töpfer und Herrn Röhler einen Tisch zur Verfügung zu stellen vor ihren Sitzplätzen, auf dem sie ihre Verteidigungsunterlagen ablegen können. Begründung: Eine sinnvolle Verteidigung ist in diesem Verfahren, in dem es vor allem auch um die Verlesung von Urkunden geht, nur möglich, wenn den Angeklagten die Möglichkeit zur Einsicht in ihre eigenen Unterlagen gegeben ist. Es entspricht allgemeiner Übung im hiesigen Hause, ggf. den Angeklagten einen Tisch für ihre Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es, im vorliegenden Falle ebenso zu verfahren. Schrank Rechtsanwalt

    - Schriftsatz Rechtsanwalt Schrank vom 07.07.97; Tatvorwürfe verjährt

    - Schriftsatz Rechtsanwalt Schrank vom 07.07.97; Unzulässige Vermengung polizeilicher Ermittlung mit „Beweisen“ der Geheimdienste

    – Ende der Anlagen –

    – Zitatende –

Obwohl die Staatsanwaltschaft in einer Presseerklärung sowie mit diversen Schriftsätzen auf die Unrechtmässigkeit der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion vom 15.11.95 aufmerksam gemacht wurde, liess diese von ihrem rechtswidrigen Handeln nicht ab und schritt am 19.6.96 erneut zu Durchsuchung und Beschlagnahme wegen eines angeblichen Presseinhaltsdeliktes, obwohl Presserecht und StPO dergleichen Vorgehen untersagen. Der Schamlosigkeit der Wiederholungstat entspricht der erneut rechtswidrige Umfang der Beschlagnahme: Statt einzelne Exemplare des inkriminierten Heftes zu sichern – wie es Pressegesetz und StPO allerdings nur für den Fall gestatten, dass die Beweisstücke nicht bereits auf dem Tisch der Staatsanwaltschaft liegen –, wurde praktisch der gesamte Lagerbestand abgeräumt. Es heisst entsprechend im Beschlagnahmeprotokoll vom 19.6.1996 zu den Position 1.1 bis 1.9 stets nur „eine Kiste“, „eine Kiste“, „eine Kiste“ usw. Das ist nicht der Stil rechtsstaatlicher Verfahrensweise.

Man beachte auch und insbesondere in diesem Zusammenhang Position 2.8 „Ordner II/96 Sparkasse“. Der Strafvorwurf lautete auf Verdacht eines Verstosses gegen § 90 a Abs. 1 Strafgesetzbuch. Dieser Paragraph lautet:

    § 90a. Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole. (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) 1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmässige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder 2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar. (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.

Die Strafvorschrift wurde missbräuchlich in Anspruch genommen, um die Kritik am rechtswidrigen Vorgehen der Staatsanwaltschaft am 15.11.95 und seither zum Schweigen zu bringen. Das Verfahren musste wegen seiner grotesken Haltlosigkeit eingestellt werden.

Zu fragen aber ist hier u.a. aus steuerrechtlicher Sicht, was ein solcher Tatvorwurf mit der Beschlagnahme eines Ordners mit Sparkassenbelegen zu tun haben kann. Die Belege der Berliner Sparkasse können wohl kaum Verunglimpfungen des Staates beinhalten. Die Beschlagnahme von Belegen des Zahlungsverkehrs zu diesen, wie auch zu früheren und späteren Zeitpunkten war jeweils nicht durch das geltende Recht gedeckt und konnte auch nicht der Aufklärung von Presseinhaltsdelikten dienen, selbst wenn es solche Presseinhaltsdelikte gegeben hätte. Soweit die Interessen des Staates berührt sind, hat nicht die Wegnahme der Belege diesen gedient, vielmehr wären die Interessen des Landes Berlin mit der Beachtung der Rechtslage durch die Staatsanwaltschaft befördert worden, denn fehlende Belege führen zu fehlendem Geschäftsbetrieb, zu fehlendem Umsatz und natürlich auch zu fehlenden Steuererklärungen.

Die Rückkehr zur Rechtsordnung wird dringend angemahnt; das Gericht wird aufgefordert, das Zusammenwirken von Behörden des Landes Berlin, soweit es ungesetzlich ist, zu unterbinden, und die entsprechenden Schritte zur Wiederherstellung der Gesetzlichkeit einzuleiten bzw. anzuregen.

Es wird beantragt, den seinerzeit verantwortlichen Staatsanwalt Feuerberg als Zeugen zu laden. Dieser möge darüber Auskunft geben, welchen Zweck die Beschlagnahme zu Position 2.11 des Beschlagnahmeprotokolls vom 19.6.1996 „Ordner Postbank 2/96“ oder zu Position 2.12 „Ordner bar“, sowie alle anderen in diesem Zusammenhang aufgeführten Beschlagnahmen von Geschäftsunterlagen hatte.

Am 19.6.96 wurden u.a. beschlagnahmt: laut Position 2.22 ein Ordner „Bezahlte Lieferantenrechnung“, laut Position 2.23 ein Ordner „Unbezahlte VdF-Rgn.-Mahnung“, laut Position 2.24 ein Ordner „Angewiesene Lieferanten“, laut Position 2.26 ein Ordner „Bank IV/95“, laut Position 2.31 ein Ordner „Atombombe“, laut Position 2.32 ein Ordner „Adressen“.

Keine der Positionen ist auch nur entfernt mit der Verfolgung eines angeblichen Presseinhaltsdeliktes in Verbindung zu bringen. Als Ziel dürfen der Wille zur Geschäftsschädigung und weitere illegale Zwecke angenommen werden. Die wiederholte Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen und entsprechenden Aufzeichnungen belegt auf der anderen Seite, dass der Kläger trotz schwerster Beeinträchtigung durch illegale staatliche Massnahmen um die Beachtung der Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung bemüht war. Dass dies letzten Endes nicht möglich war, liegt einzig und allein in der Verantwortung von Vertretern des Landes Berlin; diese sind für den entstandenen Schaden haftbar zu machen. Der Antrag auf Strafverfolgung der beteiligten Behördenvertreter, soweit deren Namen aus den Unterlagen erkennbar sind, wird gestellt. Ebenso wird beantragt, deren ziviles Vermögen zur Begleichung des Schadens, welcher sowohl dem Kläger wie auch der Allgemeinheit entstanden ist, heranzuziehen.

Es mangelt vor dem Hintergrund der wiederholten rechtsbeugenden Beschlagnahmen der Unterlagen und der Ausrüstungen des Klägers, welche trotz Verfahrenseinstellung bislang zu einem Grossteil nicht zurückgegeben wurden, schlicht an Möglichkeiten zur Feststellung der Tatsächlichkeit. Die Ausführung des verantwortlichen Mitarbeiters des Finanzamts Friedrichshain/Prenzlauer Berg, Leichtenberger: „Eine von Amts wegen gemäss § 367 Abs. 2 Satz 1 AO erneut vorgenommene Prüfung der Sach- und Rechtslage hat ergeben, dass unter Berücksichtung aller Umstände die Besteuerungsgrundlagen zutreffend ermittelt worden sind“ weckt den Verdacht, dass dieser sich der organisierten Beugung des Rechtes anschliessen möchte, zumal die hier kommentierten Unterlagen dem Finanzamt übersandt wurden, diesem vorgelegen haben.

Zum Beweis, dass das rechtswidrige Vorgehen – nebst seiner steuerlichen Konsequenzen auch von Rechtsanwälten vergeblich gerügt wurde, übermittle ich nachfolgend den Schriftsatz meines seinerzeitigen Verteidigers – das Verfahren ist inzwischen eingestellt – vom 24. Juni 1996:

    Carsten Schrank Rechtsanwalt

    Amtsgericht Tiergarten
    Turmstrasse 91
    10559 Berlin Berlin

    Berlin, den 24.06.1996

    Unser Zeichen: 00060-96/CS/Di

    In der Strafsache gegen Andreas Röhler u.a. (hier: Peter Töpfer) – 352 Gs 4256/95 – (AZ d. AG Tiergarten – 271 Ds 155/96) lege ich namens und in Vollmacht des Peter Töpfer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 04 12 1995 Beschwerde ein. Die Beschwerde richtet sich insbesondere gegen die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme folgender Gegenstände:

    - 1 PC-Atari 26 OST mit diversen Kabeln und Maus (Lfd. Nr. 67) – 1 PC-Monitor Atari (Lfd. Nr. 68), – 1 Drucker Panasonic Kx-P1081 (Lfd. Nr 69), – Disketten (Lfd. Nrn. 70, 71 .72, 74, 77 54) – 1 PC Macintosh Classic II und Kabel (Lfd Nr 73), – 1 Tastatur zu Pos 73 (Lfd. Nr. 74), – 1 Drucker HP 510 (Lfd. Nr. 75), – 1 Diskettenlaufwerk zum PC Pos 67 (Lfd. Nr. 84), – 1 Kopierer Cannon PC-FRE (Lfd. Nr. 76), – 1 Ordner „Bestellungen intern“ (Lfd. Nr. 87), – 1 Ordner „S“ (Lfd. Nr. 35), – 1 Ordner „18“ (Lfd. Nr. 40), – 1 Ordner „Postverkehr“ (Lfd. Nr. 43), – 1 Ordner „Bestellungen“ (Lfd. Nr. 50), – 1 Ordner „Bestellungen extern“ (Lfd. Nr. 9) – 1 Ordner „Korr L-Z“ (Lfd. Nr. 10) – 1 Ordner „VdF-Adressen, Kundennummern“ (Lfd. Nr. 12) – 1 Ordner „Verlagsangebote“ (Lfd. Nr. 14), – 1 Ordner „Summe Bar-Belege IV/95“ (Lfd. Nr. 15)

    Die Bestätigung der Beschlagnahme im Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 04.12.1995 – 352 Gs 4256/95 – ist sachwidrig und damit zur Gänze rechtswidrig. Sie orientiert sich nicht am Verfahrenszweck, der Beschlagnahme von Gegenständen, die für das hier in Rede stehende Strafverfahren von Bedeutung sein können, sondern richtet sich gegen den Verlag der Freunde zur Gänze und soll die Arbeit dieses Verlages unmöglich machen. Dies ergibt die Beschlagnahmebestätigung der oben gesondert aufgeführten Gegenstände. Sachwidrige Staatsakte sind rechtswidrig, weil sie gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art 20 GG verstossen. Überdies liegt auch ein Verstoss gegen die Pressefreiheit des Art 5 Abs. 1 GG vor, denn hier wird gezielt versucht, einen Verlag arbeitsunfähig zu machen. Im Strafverfahrensrecht sind Verfassung und insbesondere die Grundrechte nicht zu verletzen (vgl. dazu K/M, StPO Einl. 18 ff.). Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Gegenstände als Beweismittel von Bedeutung sein können Dies gilt insbesondere für den Kopierer, wo doch die Sleipnir-Hefte nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis unzweifelhaft gedruckt worden sind. Die Beschlagnahme von Computern und Kopierer zeigt, dass die Stossrichtung der Beschlagnahme dahin geht, den Verlag handlungsunfähig zu machen, anstatt, so wie es das Gesetz verlangt, im Hinblick auf einen konkreten Tatvorwurf Beschlagnahmen anzuordnen. Der Verlag wird durch die Beschlagnahme seiner Arbeitsmittel zur Gänze lahmgelegt und damit des Grundrechtes der Pressefreiheit beraubt.

    Dem Verlag ist es unmöglich gemacht worden, auch nur einen Brief zu schreiben. Der Atari enthält gar keine Festplatte, mithin gar keine Daten, die für das Verfahren von Bedeutung sein könnten. Auf den Disketten befinden sich firmenwichtige Daten. Es können keine Steuererklärungen mehr abgegeben werden. Weitere Buchproduktionen, die mit dem vorgenannten Verfahren nichts zu tun haben, sind nicht mehr möglich. Die Beschlagnahme liegt mehr als sechs Monate zurück. Inzwischen muss es den Ermittlungsbehörden möglich gewesen sein, die Disketten zu sichten und diejenigen Daten freizugeben, die nichts mit dem hiesigen Verfahren zu tun haben. Das ist nicht geschehen. Überdies sind Kopien der Disketten zu gestatten. Gleiches gilt im Hinblick auf die beschlagnahmten Ordner. Sie enthalten eine Vielzahl Unterlagen, die nichts mit dem hiesigen Verfahren zu tun haben und für den Betrieb des Verlages unerlässlich sind. Auch hier hätte zumindest die Möglichkeit der Einsichtnahme und der Kopie gegeben werden müssen, was bislang nicht der Fall war. Überdies ist aus dem Beschlagnahmeprotokoll nicht ersichtlich, dass auch Geschäftsunterlagen beschlagnahmt wurden, die nichts mit dem hiesigen Verfahren zu tun haben. In diesen Kontext passt auch, dass eine Beschwerde des Mitbeschuldigten Röhler (Bd. 1, Bl. 109 d.A.) vom 16.11.1995 unbeantwortet blieb! Auch in dieser Beschwerde wird geltend gemacht, dass die in diesem Verfahren durchgeführten Beschlagnahmen insbesondere Arbeitsmittel und Firmenunterlagen betrafen. Dort wird u.a. ausgeführt, dass Unterlagen beschlagnahmt worden sind, die ausschliesslich den Taxibetrieb Peter Töpfers betreffen. Festzuhalten ist demnach, dass die Beschlagnahmebestätigung des Amtsgerichts Tiergarten vom 04.12.1995 bezweckt, den Verlag der Freunde zur Gänze arbeitsunfähig zu machen. Die Massnahme ist mithin sachwidrig und somit verfassungswidrig. Die oben besonders aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände sind überdies nicht für das Verfahren von Bedeutung. Sie sind daher freizugeben.

    Schrank
    Rechtsanwalt

Zum Beweis, dass das rechtswidrige Vorgehen – nebst seiner steuerlichen Konsequenzen auch von Rechtsanwälten vergeblich gerügt wurde, übermittle ich nachfolgend den Schriftsatz des Verteidigers meines seinerzeit mitangeklagten Gesellschafters – das Verfahren ist inzwischen eingestellt – in mich gleichermassen wirtschaftlich berührender Sache vom 17. August 1996:

    Dr. jur. Hans G. Eisenecker
    Rechtsanwalt

    An das Amtsgericht Berlin
    Turmstrasse 91
    10559 Berlin

    17.08. 96

    271 Ds 155/96

    in der Strafsache gegen Andreas Röhler u.a. wird hiermit folgendes beantragt:

    Vorbemerkung:

    Die Anklageschrift enthält auf Seite 9 folgende unter „III Urkunden“ zahlreiche von der Staatsanwaltschaft angegebene Beweismittel, die die Angeklagten überführen sollen. Auf S. 10 ff. unter „IV Augenscheinsobjekte und Gegenstände der Einziehung“ werden unter Ziffern 52 – 65 Gegenstände des Büroinventars und Hilfsmittel zum Betrieb der redaktionellen Tätigkeit der Angeklagten aufgeführt.

    Bezüglich dieser Gegenstände wird beantragt, diese Gegenstände nicht in den Prozess einzuführen, vor allem nicht als Beweismittel zu verwerten, soweit die Verteidigung diese Gegenstände nicht ihrerseits zum Beweismittel erklärt oder in den Prozess einführt.

    Begründung: Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde seitens der Ermittlungsbehörden wie des für Beschlagnahmeanordnungen zuständigen Gerichts die Tatsache ausser Acht gelassen, dass die Angeklagten ein Unternehmen im Sinne des Presserechts betreiben, auf das die §§ 12 ff. des Landespressegesetzes Berlin Anwendung finden.

    Aufgrund der danach gegebenen Rechtslage ist es unzulässig, die in der Anklageschrift unter III genannten Urkunden bis auf die den Versandhandel betreffenden zu beschlagnahmen Auch eine Verwertung im Prozess kommt nicht in Betracht. Insbesondere die in der Anklageschrift unter III genannten Urkunden mit den lfd. Nummern 2, 3, 5, 6, 7, 8, 13, 14, 15 genannten Schreiben betreffen den Bereich der Recherche zur Erstellung der Ausgaben der Zeitschrift Sleipnir. Gleiches gilt für das Telefonverzeichnis des Angeklagten Töpfer. In diesem hat er – zum Teil unter ausdrücklicher Zusicherung von Diskretion alle Adressen und Telefonnummern gespeichert, die zur Erlangung von Informationen und für den Kontakt mit Informanten dienen.

    Die Beschlagnahme dieser Urkunden und des Telefonverzeichnisses ist gemäß § 13, Abs. 1 Landespressegesetz Berlin unzulässig, daher unwirksam. Eine Verwertung in diesem Prozess ist daher nicht möglich.

    Gleiches gilt für die unter IV in der Anklageschrift unter den lfd. Nummern 52 – 65 genannten Dateien und technischen Hilfsmitteln der Redaktion. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass auf den Computern und diversen Disketten sich Daten befinden, die dem presserechtlichen Informationsschutz unterliegen. An dieser Stelle wird seitens des Angeklagten Röhler und seines Verteidigers in aller Form gegen die Veröffentlichung insbesondere der Namen unter III der Anklageschrift durch die Anklageschrift Protest eingelegt und beantragt, dafür Sorge zu tragen, dass die Namen unter III der Anklageschrift und weitere Namen, die dem presserechtlichen Informantenschutz unterliegen, der Öffentlichkeit ab sofort nicht mehr zugänglich sind.

    Dr. Eisenecker
    Rechtsanwalt

Anlässlich einer Durchsuchung, die wiederum rechtswidrig wegen eines angeblichen Presseinhaltsdeliktes angestrengt wurde – das Verfahren ist inzwischen eingestellt –, wurden auf eine pauschale Weise praktisch sämtliche noch verbliebenen Unterlagen entwendet und ungeachtet des Protestes auch nach Verfahrenseinstellung nicht zurückgegeben. Die Täter machten sich hier, wie ein Blick in die Positionen 8 bis 15 des Beschlagnahmeprotokolls vom 10.4.1997 zeigt, noch nicht einmal die Mühe, die Art der beschlagnahmten Unterlagen auch nur im Ungefähren zu bezeichnen. An diesem Tag wurden teilweise auch zuvor wieder herausgegebene Schriftstücke mutmasslich erneut beschlagnahmt, so dass sich zu diesem Zeitpunkt und seither wesentliche Teile der Abrechnungsunterlagen bei der Staatsanwaltschaft befinden. Der Kläger trägt für das illegale Vorgehen der Staatsanwaltschaft keinerlei Verantwortung; die Durchsuchung war wegen der Angabe der presserechtlichen Verantwortlichkeit im Impressum der Zeitschrift für Kultur, Geschichte und Politik, Sleipnir von vornherein illegal. Es ist offenbar dieses Bewusstsein der Illegalität, das die Beamten auf fast jede rechtliche Rücksichtnahme verzichten lässt, und auch das Finanzamt scheint zum Gang in die Kriminalität entschlossen.

Zum Beweis, dass das rechtswidrige Vorgehen – nebst seiner steuerlichen Konsequenzen auch von Rechtsanwälten vergeblich gerügt wurde, übermittle ich nachfolgend den Schriftsatz des Verteidigers meines seinerzeit mitangeklagten Gesellschafters – das Verfahren ist inzwischen eingestellt – in mich gleichermassen wirtschaftlich berührender Sache vom 12. März 1999:

    Dr. Hans Günter Eisenecker
    Rechtsanwalt

    An die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin
    Turmstr. 91
    10559 Berlin

    Berlin, den 13.03.99

    81 Js 1385/95

    Ermittlungsverfahren gegen Andreas Röhler

    Sehr geehrte Damen und Herren, in vorbezeichneter Sache wurden diverse Gegenstände beschlagnahmt. In der Sache kam es zur Eröffnung einer Hauptverhandlung vor dem AG Tiergarten Diese fand dann zwar statt, wurde jedoch ausgesetzt. Nachdem das Verfahren zum Verfahren Amtsgericht Tiergarten (215) 81 Js 2701/96 (61/97) verbunden wurde, kam es wegen Eintritte de absoluten Verfolgungsverjährung im Juni 1998 zur Einstellung des Verfahrens. Wie aus dem zuletzt erwähnten Verfahren ersichtlich ist, vertrete ich hinsichtlich des Gesamtverfahrens Herrn Röhler. Ich darf Sie daher ersuchen, umgehend die im Rahmen des Verfahrens 81 Js 1385/95 beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben. Die Herausgabe dürfte ohnehin aus presserechtlichen Gründen für zahlreiche der beschlagnahmten Gegenstände längst überfällig sein, vgl. § 111n Abs. 2 StPO und § 15 Abs. 1 Pressegesetz Berlin. Bitte teilen Sie mir umgehend mit, wie und wann die Aushändigung der fraglichen Gegenstände erfolgen kann. Hochachtungsvoll Dr. Eisenecker Rechtsanwalt

     – Zitatende –

Der Eingang der Widersprüche zum Umsatzsteuerbescheid 1995 wurde vom Finanzamt mit Schreiben vom 20. August 1999 bestätigt. Die dort für die Entscheidung über die Vollziehung verlangten Unterlagen wurden dem Finanzamt am 2.September 1999 und erneut am 20. März 2000 übersandt.

Es wird unter Verweis auf Artikel 1 (3) der Verfassung von Berlin, wo es heisst: „Grundgesetz und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sind für Berlin bindend.“ sowie unter Bezugnahme auf

GG Art 25: „Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar“

in Verbindung mit der Verletzung der Verfassung von Berlin die Verletzung der europäischen Menschenrechtskonvention gerügt.

Hochachtungsvoll

Peter Töpfer
 

 

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